NBMS – Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf und Verkauf von Wasserfahrzeugen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Niederländischen Bund der Schiffsmakler (Nederlandse Bond van Makelaars in Schepen) aufgestellt und am 13. April 2017 unter der Nummer 28/2017 beim Gericht zu Amsterdam hinterlegt. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Mitglieder des NBMS. Die Bedingungen traten am 13. April 2017 in Kraft. © Nederlandse Bond van Makelaars in Schepen.

1 Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

1.1. Vermittlungsvertrag: der Dienstleistungsvertrag mit dem Ziel des Zustandebringens eines oder mehrerer beabsichtigter Kaufverträge zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten.

1.2. Makler: ein beim NBMS angeschlossener Makler bzw. die Firma eines beim NBMS angeschlossenen Maklers. „Associate“-Mitglieder gelten als beim NBMS angeschlossen.

1.3. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die mit dem Makler einen Dienstleistungsvertrag abschließt.

1.4. Maklergebühr: die Vergütung, welche der Auftraggeber für die Vermittlung geschuldet ist.

1.5. Kosten: die Vergütung, welche der Auftraggeber neben der Maklergebühr für die vom Makler zusätzlich ausgeführten Arbeiten und/oder für die zwecks Ausführung des Vertrags gemachten Kosten geschuldet ist.

2. Artikel 2 – Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Dienstleistungsvertrags, worin sie als anwendbar erklärt sind.

2.2. Weichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag ab, dann hat die Bestimmung laut Vertrag Vorrang.

2.3. Erweist sich eine Bestimmung laut Vertrag oder Bedingungen als ungültig, dann lässt dies die Gültigkeit des gesamten Vertrags unberührt.

2.4. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.5. Änderungen des Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung.

3. Artikel 3 – Der Vermittlungsauftrag

3.1. Der Vermittlungsauftrag ist ein Auftrag, mit dem sich der Makler gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, um gegen Entrichtung einer Maklergebühr als Vermittler beim Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten aufzutreten.

3.2. Alle Angebote des Maklers sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders genannt.

3.3. Der Vermittlungsvertrag kommt zu dem Augenblick zustande, da sich die Parteien über die Vermittlungsgebühr, die Vertragsdauer und die mögliche Art der Beendigung des Vertrags, den Angebotspreis und die weiteren Bedingungen der Vermittlung geeinigt haben.

3.4. Der Makler legt den Auftrag schriftlich fest.

3.5. Der Auftraggeber erteilt dem Makler das exklusive Recht zur Ausführung des Auftrags; das heißt, der Auftraggeber wird den Gegenstand während der Laufzeit des Vertrags nicht selbst oder von einem anderen verkaufen lassen.

3.6. Der Makler ist ausschließlich mit einer diesbezüglichen schriftlichen Vollmacht berechtigt, um im Namen des Auftraggebers einen Vertrag zu schließen.

3.7. Der Makler hat seinen Auftrag erfüllt, sobald infolge der vom Makler gewährten Dienstleistung der beabsichtigte Vertrag zwischen den betreffenden Parteien zustande gekommen ist. Der Makler wird den Auftraggeber dennoch bei der weiteren Abwicklung unterstützen.

4. Artikel 4 – Pflichten des Maklers

4.1. Sofern kein anderes vereinbart, umfasst der Vermittlungsvertrag die folgenden Dienstleistungen:
a. Erörterung und Beratung über die Möglichkeiten, um zu dem beabsichtigten Vertrag zu kommen;
b. Beurteilung des Wertes des betreffenden Gegenstands und in Absprache Feststellung des Angebotspreises;
c. Berücksichtigung rechtlicher, steuerlicher, technischer und anderer relevanter Aspekte;
d. bei in den Niederlanden eingetragenen Wasserfahrzeugen das Einholen von Erkundigungen über auf dem Gegenstand ruhende Rechte;
e. das Ausführen von Aktivitäten, um potentielle Käufer auf den Gegenstand aufmerksam zu machen;
f. das Führen von Verhandlungen;
g. das aktive Fördern des Zustandekommens eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten und das Aufsetzen des Kaufvertrags;
h. die Unterstützung bei der üblichen Abwicklung.

4.2. Zu dem Zeitpunkt, da sich der Auftraggeber und ein Dritter hinsichtlich des beabsichtigten Vertrags auf den Preis und die Bedingungen der Lieferung geeinigt haben, wird der Makler die beiden Parteien einander anhand von Name und Anschrift bekannt machen, sofern sie einander noch nicht kennen.

4.3. Der Makler wird den beabsichtigten Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten nicht von einem vom Makler selbst erstellten Sachverständigengutachten, Bewertung oder Verkehrswertgutachten abhängig machen.

4.4. Bei sich auf einen (1) Gegenstand beziehenden Vermittlungsaufträgen stellt der Makler einer (1) Partei die Vermittlungsgebühr in Rechnung, es sei denn, Parteien haben schriftlich ein anderes vereinbart.

5. Artikel 5 – Pflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler alle für den Verkauf relevanten Angaben über den Gegenstand zu machen, darunter eine vollständige Beschreibung, der Zustand des Wasserfahrzeugs, die vorhandene Ausrüstung, die Eintragung ins Schiffsregister und das Vorhandensein etwaiger Hypotheken und Pfändungen. Hinsichtlich (des Verschweigens) dieser Angaben schützt der Auftraggeber den Makler vor Ansprüchen Dritter.

5.2. Der Auftraggeber verbürgt sich dafür, dass er befugt ist, den Gegenstand zu verkaufen, und schützt den Makler vor diesbezüglichen Ansprüchen Dritter.

6. Artikel 6 – Dauer des Auftrags

Der Vermittlungsauftrag wird für unbefristete Zeit erteilt, sofern kein anderes vereinbart.

7. Artikel 7 – Ende des Auftrags

7.1. Der Auftrag endet mit:
a. dem Zustandekommen des beabsichtigten Vertrags;
b. dem Ablauf der vereinbarten Zeit, falls der Vertrag für befristete Dauer eingegangen worden war;
c. Widerruf des Auftrags durch den Auftraggeber;
d. Rückgabe des Auftrags durch den Makler;
e. Auflösung einer der Parteien.

7.2. Der Auftraggeber kann den Vertrag nach Ablauf von neun Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten widerrufen.

7.3. Der Makler kann den Auftrag aus schwerwiegenden Gründen wie u. a. einer schweren Störung des Verhältnisses zwischen Makler und Auftraggeber oder dem Zustand, in welchen der Gegenstand geraten ist, zurückgeben.

7.4. Der Auftrag kann gelöst werden, wenn sich der Vertragspartner einer Leistungsstörung schuldig macht.

7.5. Die Erklärung über Widerruf, Rückgabe oder Auflösung hat per Einschreiben oder gegenseitig bestätigter E-Mail zu erfolgen. Im Fall von Widerruf oder Rückgabe hat der Makler Recht auf einen nach billigem Ermessen festzustellenden Anteil der Vermittlungsgebühr mit einem Höchstsatz von 50 % und auf die Vergütung der bereits gemachten Kosten.

8. Artikel 8 – Vermittlungsgebühr

8.1. Der Auftraggeber schuldet dem Makler eine Vermittlungsgebühr, wenn während der Laufzeit des Auftrags der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass:
• der Vertrag durch Nichterfüllung durch eine der Parteien nicht zur Ausführung kommt;
• der Vertrag nicht die Folge der Dienstleistungen des Maklers ist, es sei denn, die Parteien haben die Exklusivität des Maklers ausdrücklich ausgeschlossen.

8.2. Sofern das definitive Zustandekommen des Vertrags von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig ist – sofern diese Bedingung durch Intervention des Maklers vereinbart wurde -, ist auch das Recht auf die Vermittlungsgebühr davon abhängig.

8.3. Der Auftraggeber ist die Vermittlungsgebühr auch dann geschuldet, wenn:
• der beabsichtigte Vertrag binnen sechs Monaten nach dem Ende des Vermittlungsvertrags zustande kommt, es sei denn, der Auftraggeber kann hinreichend nachweisen, dass das Zustandekommen dieses Vertrags in keinerlei Zusammenhang mit den Dienstleistungen des Maklers steht.
• der Auftraggeber den Gegenstand dauerhaft einem Dritten zum Gebrauch überlassen hat, welcher zunächst vom Makler genannt, kontaktiert oder informiert worden war.

8.4 Wenn bei dem beabsichtigten Kaufvertrag die vereinbarte Gegenleistung vollständig oder teilweise aus dem Eintausch eines Wasserfahrzeugs besteht, wird die Vermittlungsgebühr auch aufgrund des Wertes dieses Wasserfahrzeugs bestimmt. Handelt es sich um einen reinen gegenseitigen Austausch ohne Hinzuzahlung, dann wird die Vermittlungsgebühr auf der Grundlage des Wasserfahrzeugs mit dem höheren Wert bestimmt.

9. Artikel 9 – Kosten

Sofern kein anderes vereinbart, vergütet der Auftraggeber die Kosten, welche der Makler für den Auftrag gemacht hat. Wenn hierüber vorab keine Vereinbarungen getroffen worden sind, hat der Makler auf jeden Fall Recht auf die Vergütung der billigerweise gemachten Kosten. Die Pflicht zur Vergütung der Kosten gilt auch im Fall von Widerruf oder Rückgabe des Auftrags.

10. Artikel 10 – Haftung

Die Haftung des Maklers ist auf den Betrag beschränkt, welcher im betreffenden Fall von der Berufshaftpflichtversicherung tatsächlich ausgezahlt wird. Sollte der Makler darüber hinaus aus irgend einem Grund noch eine Zahlungspflicht haben, dann ist diese auf die in diesem Fall in Rechnung gestellte Vermittlungsgebühr mit einem Höchstsatz von EUR 10.000 beschränkt.

11. Artikel 11 – Reklamationen

11.1. Eine Reklamation über einen Mangel in der Ausführung des Vertrags ist so schnell wie möglich, jedoch spätestens binnen 14 Tagen, nachdem der Auftraggeber den Mangel entdeckt hat bzw. billigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich, ordentlich beschrieben und genau erklärt, beim Makler vorzubringen.

11.2. Nach Ablauf dieser Frist gilt, dass der Auftraggeber die erbrachte Dienstleistung bzw. die Rechnung bewilligt hat, es sei denn, den Auftraggeber trifft hinsichtlich des Überschreitens dieser Frist nach billigem Ermessen keine Schuld.

12. Artikel 12 – Geldstrom Kaufpreis

12.1. Der Makler wird für den Auftraggeber den betreffenden Kaufpreis kraft des geschlossenen (beabsichtigten) Vertrags zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten in Empfang nehmen.
Der Makler wird den Kaufpreis zugunsten des Auftraggebers auf einem dafür bestimmten Anderkonto bewahren. In Ermangelung eines eigenen Anderkontos wird der Makler die Dienstleistung und das Anderkonto eines Notars nutzen oder mit den Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die zu folgende Route und Fristen der Geldströme treffen.

12.2. Der Makler behält sich das Recht vor, die ihm kraft des Vermittlungsauftrags zustehende Vergütung (Vermittlungsgebühr und Kosten) mit dem in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kaufpreis zu verrechnen.

12.3. Wird nicht die Dienstleistung eines Notars in Anspruch genommen, dann wird der Makler nach der Abwicklung des Kaufs den Kaufpreis nach Abzug von Vermittlungsgebühr und Kosten so schnell wie möglich dem Auftraggeber zukommen lassen.

13. Artikel 13 – Entrichtung Vermittlungsgebühr

13.1. Die Entrichtung der Vermittlungsgebühr und der Kosten hat, wenn diese nicht mit dem in Artikel 12.1 genannten Kaufpreis verrechnet werden, per Überweisung auf ein vom Makler genanntes Bankkonto oder am Ort der Niederlassung des Maklers zu erfolgen, sofern Parteien nicht schriftlich ein anderes vereinbart haben.

13.2. Bezahlt der Auftraggeber nicht fristgemäß, dann ist er ohne das Erfordernis einer Mahnung in Verzug und ist der Makler befugt, zur Beitreibung überzugehen und die außergerichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

14. Artikel 14 – Zurückbehaltungsrecht

Der Makler ist berechtigt, den Gegenstand des Vermittlungsvertrags zu behalten, bis der Auftraggeber den gesamten geschuldeten Betrag, einschließlich der sich aus diesem Zurückbehaltungsrecht ergebenden Kosten, beglichen hat. Bei teilweiser oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung ist die Aussetzung der Herausgabe des Gegenstands nur insoweit zulässig, als die Nichterfüllung dies rechtfertigt.

15. Artikel 15 – Geheimhaltung

15.1. Der Makler wird die vom Auftraggeber im Rahmen des Vermittlungsauftrags gemachten Mitteilungen vertraulich behandeln.

15.2. Der Auftraggeber ist zur Geheimhaltung gegenüber Dritten von Informationen vertraulicher Art, die er bezüglich des Vermittlungsauftrags von dem Makler erhält, verpflichtet.

16. Artikel 16 – Rechtswahl

16.1. Auf alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten findet das Recht der Niederlande Anwendung.

16.2. Bevor die Parteien eine Streitigkeit vor Gericht bringen, werden sie sich beraten, ob diese auch auf andere Weise beigelegt werden kann, zum Beispiel mittels Arbitrage, Mediation oder verbindlicher Stellungnahme.